Author Archives: Florian Suchan

Erstes BFH-Urteil zur Lohnsummenregelung!

Die Übertragung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge ist nur unter bestimmter Voraussetzungen privilegiert. Den erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlag von 85% oder 100% erhält regelmäßig nur, wer u.a. die bisherige Lohnsumme in den fünf bzw. sieben Jahren nach Erwerb weitgehend beibehält. Kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten sind von der Lohnsummenkontrolle komplett ausgenommen.

Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten gesondert festzustellen und beide Feststellungen einer eigenständigen Überprüfung zugänglich sind. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme enthält also nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten und macht deren Feststellung auch nicht entbehrlich. Vielmehr muss das zuständige Finanzamt zweifelfrei erkennen können, ob die Lohnsumme eine weitere Beobachtung fordert (BFH, 14. November 2018 – II R 34/15).

Offen bleibt damit bedauerlicherweise, ob die Beschäftigten einer Tochtergesellschaft mit zu berücksichtigen sind.

Haben Sie Fragen, welche Auswirkungen die Rechtsprechung für Sie hat? Sprechen Sie uns an.

Käufer / Investor gesucht: Industrieautomation, Sondermaschinenbau, Industrie 4.0

UnbenanntBeschreibung des Unternehmens zur Unternehmensnachfolge:

Angeboten werden alle Geschäftsanteile einer GmbH im Rahmen eines Share Deals und dazu die in eine GbR ausgegliederte Betriebsimmobilie als Asset Deal.
Das Unternehmen zeichnet sich durch langjährige Erfahrung und hohe Innovationskraft im Bereich der Industrieautomation, dem Sondermaschinen-bau sowie der Roboterintegration und Industrie 4.0 aus.
Die Produktpalette umfasst Prüftechnik, Fördertechnik, Sondermaschinen für die industrielle Serienfertigung und kompakte Robotertechnik sowie Sicherheitskonzepte.

Umsatz- und Ertragslage:

Im Sondermaschinenbau herrscht eine gute Umsatz- und Ertragsentwicklung. Das Branchensegment entwickelt sich stärker als die gesamte Volkswirtschaft.

Immobilie:

Die Immobilie ist neuwertig und sehr ansprechend. Der Angebotspreis als separater Deal beträgt 1,3 Mio. €.

Idealer Erwerber zur Unternehmensnachfolge:

Ein idealer Käufer ist ein Unternehmen aus der Branche, das eine strategische Erweiterung in seinem Geschäftsumfeld sucht oder In-Sourcing für den Eigenbedarf betreiben möchte. Gleichfalls geeignet ist der Betrieb für ambitionierte Privatpersonen.
Ein ausführliches Unternehmensexposé mit den geschäftsüblichen Unternehmensdaten wurde erstellt und kann dem Interessenten nach Unterschrift eines Vertraulichkeits- und Vermittlungsabkommens zur Verfügung gestellt werden. Klaus Kunz (con|cess M+A) begleitet den Unternehmensverkauf im Rahmen einer Unternehmenstransaktion in allen Prozessschritten, die für die Unternehmensdarstellung und -prüfung sowie die kaufvertraglichen Regelungen eines Unternehmensverkaufes erforderlich sind.

Urteilsbesprechung zum Urteil des BGH vom 8. Januar 2019 – II ZR 364/18

§179a AktG analog

In seinem Vortrag vom 25. April 2019 stellte Florian B. Suchan das Urteil des Bundesgerichtshof vom 8. Januar 2019 (Az. II ZR 364/18) vor und wies auf die praktischen Konsequenzen hin, die die Rechtsprechung für mittelständige Unternehmen mit sich bringt.  Freundlicherweise stellt Florian B. Suchan seine Folien hier zur Verfügung.

 

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich eine Präsentation von Herrn Florian B. Suchan angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.

Zur steuerlichen Berücksichtigung von mehreren Unternehmensschenkungen

Hätten Sie es gewusst? Mehrere am selben Tag durchgeführte Anteilsübertragungen können voneinander unabhängige Schenkungen sein, die dementsprechend auch separat zu besteuern sind. Entscheidend ist nach Ansicht des FG Münster der Wille der Beteiligten. Allein aus der Übertragung am gleichen Tag könne nicht auf einen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Zudem waren die Gesellschaften weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten, hatten unterschiedliche Gesellschafter und wurden mit unterschiedlichen Bedingungen übertragen. Auch die Verträge enthielten voneinander unabhängige Rücktrittsklauseln.

 

Achtung: LAG Schleswig-Holstein schränkt § 613a BGB ein!

Ein wenig beachteten Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 11. September 2018 (Az.: 1 Sa 295/17) könnte ungeahnte Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge eröffnen. Dort heißt es in den

Leitsätzen:

  1. Die Betriebspartner können grundsätzlich die Aufhebung einer (hier: Gesamt-) Betriebsvereinbarung für den Fall eines Betriebsübergangs vereinbaren und damit das Vergütungsniveau im Betrieb zu einem Zeitpunkt vor der Veräußerung absenken.
  2. Eine solche Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Tarifvertragsparteien.
  3. Wird diese Zustimmung erteilt, hat der auf eine Vergütung nach dem bisherigen Vergütungsniveau klagende Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen, die für eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des § 613a I 2 BGB sprechen.
  4. Eine zum Zwecke der Sanierung des Betriebs erfolgte Absenkung des Vergütungsniveaus durch die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung zu einem Zeitpunkt 24 Stunden vor einem Betriebsübergang ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ihr die Tarifvertragsparteien zugestimmt haben.

Stellungnahme:

Nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein sind Betriebsparteien also auch im Vorfeld eines Betriebsübergangs im Grundsatz zur Aufhebung von Betriebsvereinbarungen befugt. Diese Einschätzung erscheint wenig überraschend, ergibt sich die Möglichkeit im Rahmen von § 77 Abs. 3 BetrVG doch bereits aus der Regelungskompetenz der Betriebsparteien. Für eine solche Aufhebung dürfte eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien in aller Regel nicht erforderlich sein. Schließlich findet durch die Aufhebung lediglich eine Kompetenzrückgewähr auf die Tarifvertragsparteien statt.

Potenzial für die Beratungspraxis birgt die Entscheidung aber insoweit, dass die Betriebsparteien – soweit ersichtlich – erstmals im Vorfeld eines Betriebsübergangs einer Verschlechterung der Arbeitsbedingungen beschließen und damit den vollständigen Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten der Mitarbeiter nach § 613 a Abs. 1 BGB zumindest teilweise verhindern konnten. Damit eröffnet das LAG eine kollektivrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, Betriebsübergänge zu verbilligen.