Autor: Lars Ahlbory
Im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) (BGBl. I, S. 3436) hat der Gesetzgeber das Recht der Personengesellschaften (GbR, OHG und KG) mit Wirkung zum 1.1.2024 grundlegend reformiert.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR):
- Neuregelungen im Überblick
- Gesellschaftsregister (§ 707 BGB n.F.)
- Klare Regelung der Haftungsfragen (§ 721 BGB n.F.)
- Regelung zum Beteiligungsverhältnis (§ 709 BGB n.F.)
- Abschaffung des Gesamthandsvermögen, Weitergeltung nur für steuerliche Zwecke
- Regelung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen (§ 711 BGB n.F.)
- Regelung der Vertretungsmacht (§ 720 BGB n.F.).
- Regelung zur Auflösung der Gesellschaft
Neuregelungen im Überblick:
Der Kaufmannsbegriff bleibt bestehen. Somit wird die Trennung zwischen (handels-)gewerblichen Personengesellschaften und nicht gewerblichen Personengesellschaften aufrechterhalten. Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) unterliegen deshalb weiterhin dem Sonderprivatrecht der Kaufleute.
Zusätzlich erfolgt eine systembildende Trennung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Das gesetzliche Leitbild der GbR wird von der nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf die rechtlich verselbständigte und auf Dauer angelegte Gesellschaft umgestellt. Dies ermöglicht es, die GbR als Grundform für alle rechtsfähigen Personengesellschaften (OHG, KG, PartG) auszugestalten. Damit geht notwendigerweise eine höhere Regelungsdichte der §§ 705 ff. BGB einher.
Eigene Regelungen bestehen für die GbR, die nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter nicht am Rechtsverkehr teilnehmen (§ 740 BGB).
Gesellschaftsregister
Da die GbR über keine unmittelbare Publizität verfügt, kann die Publizität insbesondere im Hinblick auf ihre Existenz, Identität und ordnungsgemäße Vertretung nur mittels eines öffentlichen Registers hergestellt werden.
Allerdings ist die Registrierung freiwillig und nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Dies dient der Erhaltung der Flexibilität der GbR als Auffangrechtsform.
Gleichwohl wird aus Gründen der Transparenz der Gesellschaftsverhältnisse für bestimmte Rechtsvorgänge eine vorherige Registrierung der GbR erforderlich (z.B. Erwerb von Grundstücksrechten).
Zusätzlich müssen Änderungen im Gesellschaftsverhältnis einer registrierten GbR fortwährend zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Zweck ist es, das Gesellschaftsregister aktuell zu halten. Eine Löschung der Gesellschaft ist nach Ausübung des Eintragungswahlrechts nicht mehr auf freiwilligen Antrag hin möglich. Schließlich werden zur Vervollständigung der Vorschriften über das Gesellschaftsregister, Regelungen über den Wechsel, von einer in einem Register eingetragenen Personengesellschaft in ein anderes Register eingeführt (sog. Statuswechsel).
Klare Regelung der Haftungsfragen
Das Gesellschaftsvermögen ist der Gesellschaft und nicht mehr ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet. Eine Haftungserleichterung für Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft (eigenübliche Sorgfalt, § 708 a. F. BGB wird abgeschafft. Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeiten selbst und ihre Gesellschafter müssen für diese Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner persönlich und uneingeschränkt einstehen (§ 721 BGB n.F). In der Sache entspricht dieses Haftungsregime dem der OHG.
Regelung zum Beteiligungsverhältnis
Statt wie bisher nach Köpfen, orientiert sich das Beteiligungsverhältnis und die Stimmkraft zukünftig an den Beiträgen (§ 709 Abs. 3 BGB n. F.). Die Beiträge stellen insoweit das Gesellschaftsvermögen dar (bisher bei Gesellschaftern gesamthänderisch gebundenes Vermögen) und können in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks bestehen, z. B. Geldeinlage oder Dienstleistung.
Abschaffung des Gesamthandsvermögen, Weitergeltung nur für steuerliche Zwecke
Zukünftig gibt es kein Gesamthandsvermögen mehr. Sinngemäß gelten die folgenden Vorschriften: § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO, § 2a ErbStG, § 24 GrEStG.
Regelung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils ist mit Zustimmung der anderen Gesellschafter möglich (§ 711 BGB n.F.). Erstmals wird damit die Übertragbarkeit von Anteilen an einer Personengesellschaft kodifiziert und die bisherige Rechtspraxis in Gesetzesform gegossen.
Regelung der Vertretungsmacht
Geschäftsführung und Vertretung stehen allen Gesellschaftern nur gemeinschaftlich zu (§§ 715, 720 BGB n. F). Abweichende Regelungen sind vertraglich möglich. Die Vertretungsmacht ist unbeschränkt und kann im Gesellschaftsvertrag auch nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden (§ 720 Abs. 3 BGB n. F.). Die Vertretungsmacht ist ins Gesellschaftsregister einzutragen – damit entfällt das Erfordernis, Vollmacht von allen Gesellschaftern an die vertretungsberechtigten Gesellschafter ggf. in notariell beglaubigter Form zu erteilen.
Regelung zur Auflösung der Gesellschaft
Als Konsequenz aus der Umstellung des gesetzlichen Leitbilds und im Interesse der Kontinuität der Gesellschaft werden die in der Person des Gesellschafters liegenden, bisherigen Auflösungsgründe nunmehr zu Ausscheidensgründen umgewandelt (wie bereits zuvor bei der OHG). Die Gesellschaft ist nicht mehr auf eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag angewiesen, wenn ein Gesellschafter stirbt, kündigt oder kraft Gesetzes aus der Gesellschaft ausscheidet.