Tag Archives: Nachfolge

BAG: Ablösung durch verschlechternden Tarifvertrag bei kongruenter Tarifbindung bleibt möglich!

Bei einer Unternehmensnachfolge stellen sich regelmäßig allerlei arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit § 613a BGB. Zur Ablösung von Tarifverträgen bei Betriebsübergang, dem Antragsgrundsatz, der Auslegung eines Änderungstarifvertrags und dem Verschlechterungsverbot hat sich das BAG nunmehr erstmals nach der vielbeachteten Scattalon-Entscheidung des EuGH (s. hierzu etwa: Steffan NZA 2012, 473) positioniert. In dem Urteil vom 23. Januar 2019 – 4 AZR 445/17, das erst kürzlich veröffentlicht wurde,  heißt es:

Leitsätze:

Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind – „kongruente Tarifgebundenheit“ – abgelöst. Die Ablösung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Scattolon“ (EuGH, 6. September 2011 – C-108/10) folgt kein allgemeines Verschlechterungsverbot.

Stellungnahme:

Mit seiner Entscheidung macht das BAG nunmehr deutlich, dass es bei bestehender kongruenter Tarifbindung an seiner Rechtsprechung festhält, wonach eine Ablösung durch einen verschlechternden Tarifvertrag möglich ist. In der Beratungspraxis lohnt sich daher weiterhin ein Blick auf tarifvertragliche Regelungen und etwaige Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Das ist sinnvoll um das zu übergebende Asset attraktiv halten zu können und Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang nicht ungerechtfertigt besser zu stellen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie mich gerne an.

 

Erstes BFH-Urteil zur Lohnsummenregelung!

Die Übertragung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation im Rahmen der (vorweggenommenen) Erbfolge ist nur unter bestimmter Voraussetzungen privilegiert. Den erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlag von 85% oder 100% erhält regelmäßig nur, wer u.a. die bisherige Lohnsumme in den fünf bzw. sieben Jahren nach Erwerb weitgehend beibehält. Kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten sind von der Lohnsummenkontrolle komplett ausgenommen.

Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten gesondert festzustellen und beide Feststellungen einer eigenständigen Überprüfung zugänglich sind. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme enthält also nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten und macht deren Feststellung auch nicht entbehrlich. Vielmehr muss das zuständige Finanzamt zweifelfrei erkennen können, ob die Lohnsumme eine weitere Beobachtung fordert (BFH, 14. November 2018 – II R 34/15).

Offen bleibt damit bedauerlicherweise, ob die Beschäftigten einer Tochtergesellschaft mit zu berücksichtigen sind.

Haben Sie Fragen, welche Auswirkungen die Rechtsprechung für Sie hat? Sprechen Sie uns an.

RheinFolge e.V. sagt: Vielen Dank!

Das Beraternetzwerk RheinFolge e.V. möchte sich an dieser Stelle bei allen Beteiligten für die gelungene Veranstaltung am 29. Juni 2017 in der Cologne Business School bedanken. Besonderer Dank gilt unserem Moderator Herrn Prof. Dinkelbach und selbstverständlich auch allen anderen Teilnehmern, die die Diskussion belebt und bereichert haben.

 

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge II_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge III_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge VI_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge IV_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge V_29-06-2017