Dr. Lars Göhmann zum Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen
Der Nießbrauch ermöglicht die Nutzung fremder Dinge ohne diese verändern zu dürfen. Genauer gesagt: Durch die Begründung des Nießbrauchs (§§ 1330 ff., 1368 ff. BGB) überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält selbst nur das Verfügungsrecht. Insofern wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache „aufgespalten“ und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers“ und des „Nießbrauchers“. Es sind fortan das bloße Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum zu unterscheiden.
Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen (insb. Grundbesitz und Unternehmensanteile) auf ihre Kinder oder Dritte möchten sich Unternehmer oftmals nicht nur bestimmte Rückforderungsrechte vorbehalten, sondern auch Nutzungsrechte. Dies kann beispielsweise durch die Bestellung eines Nießbrauchs erfolgen.
Da die Bestellung eines Nießbrauchs regelmäßig der Mitwirkung eines Notars bedarf, hat Herr Dr. Lars Göhmann die Teilnehmer unserer letzten Veranstaltung in die Grundlagen des Nießbrauchs an Gesellschaftsbeteiligungen eingeführt. Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.
Legalese and Disclaimer – Rechtliches
Sie haben sich eine Präsentation von Herrn Dr. Lars Göhmann angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.