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Markenschutz – Vorteile erkennen und gewinnbringend nutzen

Menschen assoziieren. Machen sie gute Erfahrungen mit einem Produkt oder einer Dienstleistung, bleibt dies in Erinnerung. Mit einer Marke nutzen Sie diesen Effekt für sich aus. Eine Unternehmensnachfolge ist ein guter Zeitpunkt, um über Ihren Markenschutz nachzudenken. Wir erklären, wie Sie vorgehen:
  1. Was zeichnet eine Marke aus?
  2. Wie wird eine Marke übertragen?
  3. Welche Vorteile bringt eine Marke im Rahmen der Nachfolge?
    a) Vorteile für den Verkäufer eines Unternehmens
    b) Vorteile für den Erwerber eines Unternehmens
  4. Wie erlangt man Markenschutz?
  5. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Markenrechtsverletzung?
  6. Fazit

1. Was zeichnet eine Marke aus?

Eine Marke ist ein Kennzeichen, das Produkte und Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet und von denen eines anderen Unternehmens unterscheidet. Mit Markeneintragung entsteht das „Recht am Kennzeichen“. Es befugt allein den Inhaber, die Marke zu benutzen, andere von deren Nutzung auszuschließen oder Dritte mittels Lizenz zur Benutzung der Marke zu berechtigen. Schutzfähig sind:
      • Wörter, Namen, Slogans, Buchstaben, Zahlen (Wortmarke, z.B. „BMW“, „Persil“) und Abbildungen (Bildmarke, z.B. Logos) sowie eine Kombination von beiden (Wort-Bildmarke)
      • Farben und Farbzusammenstellungen (Farbmarke, z.B. Milka-Lila)
      • Klänge (Hörmarke, z.B. Jingle)
      • Positionen (Positionsmarke, z.B. Knopf im Ohr bei Steiff-Tieren)
      • 3D-Gestaltungen (Formmarke, z.B. Cola-Flasche)
Neben der Sicherung des alleinigen Nutzungsrechts hat die Marke weitere Funktionen:
      • Die Marke ist einem bestimmten Inhaber zugeordnet und gibt damit beispielsweise an, von welchem Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung stammt (Herkunftsfunktion).
      • Die Marke ist ein Kommunikationsmittel. Der Anbieter kann durch sie Informationen zum Produkt oder der Dienstleistung sowie Werbebotschaften transportieren (Kommunikations- und Werbefunktion).
      • Der Anbieter kann die Marke mit einem Qualitätsversprechen ausfüllen (Qualitätsfunktion).
      • Die Investition in eine Marke lohnt, denn mit einer gut eingeführten Marke können Sie sich von Wettbewerbern absetzen (Investitionsfunktion).

2. Wie wird eine Marke übertragen?

Markenrechte sind Wirtschaftsgüter und können ähnlich wie das Eigentum an einer Sache vertraglich oder kraft Gesetzes übertragen werden (§ 27 MarkenG). Ein Blick in das Markenregister gibt nicht automatisch Aufschluss über den richtigen Inhaber oder das Bestehen einer Marke. Der Weiterverkauf einer Marke ist nicht eintragungspflichtig und eine löschungsreife Marke wird nicht automatisch aus dem Register gestrichen. Sie sollten daher Einsicht in bisherige Lizenz- und Kaufverträge des in Frage stehenden Unternehmens nehmen, wenn eine Unternehmensnachfolge im Raum steht. Das Unternehmen und eingetragene Marken sind zudem nicht miteinander verschmolzen, sondern können getrennt voneinander übertragen werden. Ein automatischer Übergang ist nicht gegeben. Es gehen daher grundsätzlich nur die Markenrechte mit über, die auch Gegenstand des Unternehmenskaufvertrages sind.

3. Welche Vorteile bringt eine Marke im Rahmen der Nachfolge?

Bei der Unternehmensnachfolge kann ein guter Ruf fortgeführt oder ein Unternehmens- und Imagewandel angestrebt werden. Die Marke kann Ihnen dabei helfen, Ihr Unternehmensziel gewinnbringend durchzusetzen, neue Abnehmer zu akquirieren oder alte weiterhin zu binden und das Vertrauen in die neue Unternehmensführung zu stärken.

a. Vorteile für den Verkäufer eines Unternehmens

Der Unternehmenswert bestimmt sich unter anderem durch den Markenwert. Haben Sie Ihre Marke nicht geschützt, lassen Sie wirtschaftliches Potential liegen, das den Verkaufspreis weiter steigern könnte. Sie können als Markeninhaber auch Lizenzen vergeben, die den Lizenznehmer berechtigen, Ihre Marke zu nutzen (z.B. im Rahmen eines Franchisevertrages) und von Ihrem guten Image zu profitieren. Diese können Sie zeitlich, inhaltlich oder auch räumlich auf ein bestimmtes Gebiet beschränken. Weiterhin können Sie eine Markenlizenz auf bestimmte Produkte beschränken, z.B. um Ihr eigenes Produktportfolio zu ergänzen.
Zur Berechnung des Markenwertes wird häufig eine hypothetische Lizenzgebühr herangezogen. Je höher die Reputation der Bekanntheitsgrad einer Marke, desto höher die Lizenzgebühr, die Sie verlangen können, und damit desto höher der Markenwert.
Firmennamen sind regelmäßig bereits durch ihre bloße Benutzung als Unternehmenskennzeichen geschützt, wenn sie originäre Kennzeichnungskraft oder Verkehrsgeltung besitzen (§ 5 MarkenG). Verkehrsgeltung bedeutet, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Geschäftsbezeichnung kennt und als Hinweis auf das Geschäft ansieht. Ihren Firmennamen können Sie nicht zusätzlich als Marke schützen. Gerade deshalb ist der Schutz Ihrer Produkte und/oder Dienstleistungen durch eingetragene Marken so wichtig. Zum einen gibt Ihnen der Markenschutz regelmäßig einen Schutz für ganz Deutschland und nicht nur für den regionalen Bereich, zum anderen können Sie bei einem Rechtsstreit bequem auf das Markenregister verweisen und müssen nicht nachweisen, dass Verkehrsgeltung vorliegt. Gerade für letzteres sind aufwendige Umfragen notwendig, die eventuell schwer zu erbringen sind. 

b.     Vorteile für den Erwerber eines Unternehmens

Auch dem Erwerber eines Unternehmens bringt eine eingetragene Marke Vorteile. Eine etablierte Marke spart Investitionen. Sie ist sofort nutzbar und leistet gute Dienste bei der Fortführung der Geschäfte (Stichwort „Kontinuität“), aber auch beim Anbieten neuer Produkte (Stichwort „bewährte Marke“). Dies stärkt Ihre Marktposition. Umgekehrt kann Ihnen eine Erneuerung und Überarbeitung einer bestehenden Marke im Rahmen eines „Rebranding“ dabei helfen, sich neu zu positionieren, andere Märkte zu erschließen und einen Unternehmenswandel zu kommunizieren.

4. Wie erlangt man Markenschutz?

Um Markenschutz in Deutschland zu erlangen, ist in den meisten Fällen eine Anmeldung und Eintragung Ihrer Marke entweder beim Deutschen Patent- und Markenamt in München oder – für den gesamten EU-Raum – beim EUIPO in Alicante notwendig. Ihre Anmeldung muss neben den Angaben zum Anmelder die Marke exakt wiedergeben und außerdem klarstellen, für welche Klassen von Waren und/oder Dienstleistungen sie gelten soll. Nachdem Sie die Anmeldegebühr gezahlt haben, erfolgt eine Prüfung durch das Amt. Geprüft werden hierbei neben verschiedener Formalien die sogenannten absoluten Schutzhindernisse, d.h. es werden u.a. folgende Punkte geprüft:
      • Kann das beantragte Kennzeichen überhaupt als Marke geschützt werden?
      • Haben Sie alle Formalitäten der Anmeldung erfüllt?
      • Ist die Marke unterscheidbar oder wäre sie völlig austauschbar?
      • Ist die Marke nur eine Beschreibung des Produkts oder der Dienstleistung und kann daher mangels Freihaltebedürfnis nicht geschützt werden?
      • Hat die Marke irreführenden oder täuschenden Charakter?
      • Liegt ein Verstoß gegen gute Sitten oder andere Vorschriften vor?
Werden diese Hürden überwunden, wird Ihre Marke im Register eingetragen. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beläuft sich zunächst auf 10 Jahre, kann aber immer wieder um weitere 10 Jahre verlängert werden. Nach der erstmaligen Eintragung Ihrer Marke im Register haben Dritte die Möglichkeit, innerhalb einer Dreimonatsfrist Widerspruch einzulegen oder auch später ein Löschungsverfahren einzuleiten, wenn eine Kollision mit ihren Markenrechten vorliegt. Es gilt der sogenannte Prioritätsgrundsatz, wonach ältere Rechte Vorrang genießen. Das Markenamt prüft nämlich nicht, ob Ihrem Kennzeichen bereits bestehende Marken entgegenstehen. Wenn es zwischen Ihrer Marke und einer bereits bestehenden, prioritätsälteren Marke zu Verwechslungen kommen kann oder der Ruf einer älteren bekannten Marke ausgenutzt oder beeinträchtigt wird, liegt ein sogenanntes relatives Schutzhindernis vor. Aus diesem Grund sollten Sie vor der Markenanmeldung eine Recherche zu bereits bestehenden Marken durchführen, die solche Kollisionen verhindert. Wenngleich Sie die Anmeldung einer Marke selbst vornehmen können, gibt es viele Fehlerquellen. Deshalb macht die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts oder Patentanwalts Sinn.

5. Welche Möglichkeiten bestehen bei einer Markenverletzung?

Bei einer Markenverletzung durch Dritte haben Sie einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf den Rückruf und die Vernichtung der markenverletzenden Ware (§§ 14 ff. MarkenG). Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, die Markenverletzung durch Dritte zu beenden, zukünftige Verletzungen zu unterbinden oder eine Schadensersatzzahlung für die vergangene Verletzung zu erhalten (z.B. eine Ersetzung Ihres entgangenen Gewinns oder eine hypothetische Lizenzgebühr).

6. Fazit

  • Eine Marke ist ein Kennzeichen, das der Identifizierung und Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen dient. Die Markeneintragung gibt Ihnen das ausschließliche Recht zur Nutzung und wirtschaftlichen Verwertung.
  • Eine Markenübertragung erfolgt durch Vertrag oder kraft Gesetzes.
  • Als Markeninhaber können Sie den Unternehmenswert steigern und durch Lizenzvergabe Einnahmequellen schaffen. Sie können Sie von Ihren Wettbewerbern absetzen.
  • Markenschutz wird meist durch Anmeldung und Eintragung erreicht.
  • Bei einer Markenverletzung steht Ihnen als Markeninhaber u.a. ein Unterlassungs- und Schadensersatz zu.

Bernd Friedrich und Lars Ahlbory im Dialog mit der TAIFUN Software AG

Unser Mitglied und Vorstandsvorsitzender Lars Ahlbory wurde gemeinsam mit dem Nachfolgeexperten Dipl.-Wirtsch.-Ing. Bernd Friedrich zu steuerlichen Fallstricken bei der Unternehmensnachfolge interviewt. Der nachfolgende Dialog stammt von der Seite der TAIFUN Software AG. Die TAIFUN Software AG gehört im Zukunftsmarkt Digitalisierung zu der Speerspitze. Seit über 30 Jahren entwickeln sie erfolgreich kaufmännische Software (ERP SoftwareDMS SoftwareE-Mail ArchivierungssoftwareHandwerkersoftwareHandwerker App u.v.m.) für Handwerk und Handel. Der hohe technische Stand, die sichere und zuverlässige Funktion der Produkte und die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sind das Ergebnis langjähriger Erfahrung sowie einer kontinuierlichen und intensiven Entwicklungsarbeit. Qualität in Verbindung mit einem herausragenden Preis-Leistungs-Verhältnis ist eines der wichtigsten Ziele der TAIFUN Software AG.

Wir freuen uns daher in besonderem Maße, dass sich die TAIFUN Software AG für unsere Arbeit interessiert.

Bernd Friedrich: Bei jedem Workshop, den ich zum Thema „Nachfolge“ seit Jahren vor Unternehmern / Unternehmerinnen halte, stelle ich fest, dass fast alle Teilnehmer / Teilnehmerinnen einen wesentlichen Fokus auf die persönlichen und unternehmerischen steuerlichen Auswirkungen legen. Warum ist das so?

Lars Ahlbory: Dies liegt daran, dass bei der Unternehmensnachfolge Aspekte im Hinblick auf steuerrechtliche Belastungen besondere Beachtung finden müssen. Je nach Art der Übertragung des Unternehmens oder der Rechtsform unterscheiden sich die steuerlichen Konsequenzen. Diese im Vorhinein nicht zu kennen kann zur Folge haben, dass unerwartet hohe Geldbeträge an das Finanzamt abgeführt werden müssen.

Herr Friedrich, Sie dürfen als Unternehmensberater keine steuerliche Beratungsleistung für die Unternehmer vornehmen. Welchen pragmatischen Tipp geben Sie den Unternehmern / Unternehmerinnen im Zuge der steuerlichen Aspekte mit auf den Weg?

Bernd Friedrich: Die Steuerberater / Steuerberaterinnen sind in der Regel langjährige Begleiter / Begleiterinnen im Leben „des Unternehmens“. Das bedeutet, es besteht ein sehr gutes Vertrauensverhältnis zwischen Unternehmer / Unternehmerin und Steuerberater / Steuerberaterin. Wie Sie oben bereits erwähnt haben, ist es zwingend notwendig, dass diese Expertise mit eingebunden wird.

Zur Durchführung eines qualitätsgesicherten und professionellen Ablaufs muss klar sein, ob der Steuerberater / die Steuerberaterin die fachliche Kompetenz sowie Erfahrung auf diesem Gebiet besitzt. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, empfehle ich einen Experten / eine Expertin aufzusuchen. Die unentgeltliche Übertragung des Betriebes innerhalb der Familie oder an fremde Dritte ist ein bemerkenswerter und in der Regel einmaliger Prozess im Leben eines Unternehmers / einer Unternehmerin, was sowohl erhebliche steuerliche, als auch finanzielle Auswirkungen mit sich bringt.

Herr Ahlbory, können Sie bitte die wesentlichen steuerlichen Fallstricke bei der unentgeltlichen Übertragung des Betriebs innerhalb der Familie kurz aufzeigen? Vielleicht haben Sie auch ein Beispiel aus Ihrer Praxis?

Lars Ahlbory: Bei dieser Art der Weitergabe muss zunächst zwischen einer lebzeitigen und einer testamentarischen Übertragung unterschieden werden. Der Vorteil einer Übertragung zu Lebzeiten liegt darin, dass eine mehrmalige Ausnutzung der Steuerfreibeträge* möglich ist. Zusätzlich kommen Pflichtteilsreduzierungen* in Betracht.

*Steuerfreibeträge: Festgelegter Betrag, bis zu dem der Steuerpflichtige seine Einnahmen nicht versteuern muss 

*Pflichtteilsreduzierungen: Gewissen Personengruppen steht im Erbfall (unabhängig von dem im Testament niedergelegten Willen) ein Pflichtteil zu, geregelt durch das Pflichtteilsrecht

Bei der testamentarischen Übertragung sollten vorsorglich bereits vor dem Erbfall Vollmachten auf Privat- und Unternehmensebene gefertigt werden. Das Testament sollte gut durchdacht sein. Außerdem müssen erbrechtliche Gestaltungen im Einklang mit gesellschaftsvertraglichen Regelungen stehen. Wenn sich der Gesellschaftsvertrag und das Testament widersprechen, floppt die Unternehmensnachfolge. Ein Problem äußert sich hierbei insbesondere in dem Ungleichgewicht zwischen dem Erwerber des Unternehmens und anderen Pflichtteilsberechtigen in der Familie. Zum Ausgleich können im Nachhinein Zahlungen durch den Erwerber erfolgen. Dies muss zur Absicherung des eigenen Vermögens bereits frühzeitig bedacht werden. Im Idealfall verzichten Ehegatten und Geschwister auf ihren Pflichtteil. Ansonsten kommt die gesetzliche Abschmelzungsregelung* (10-Jahresfrist) in Betracht. Hier zeigt sich deutlich der Vorteil der lebzeitigen Übertragung, weil hier Pflichtteilsansprüche reduziert oder gar vermieden werden können.

*Abschmelzungsregelung: Schenkungen, welche zu Lebzeiten erfolgten, werden innerhalb jedes weiteren Jahres um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt bzw. dem Nachlass angerechnet

Der Wert der Bereicherung, also alles was beim Erwerber ankommt, wird durch die Erbschaftssteuer belastet. Je nach Beziehungsgrad in der Familie werden alle 10 Jahre unterschiedliche Freibeträge gewährt und verschiedene Steuerklassen für die Besteuerung angesetzt.

Von der Unternehmensverschonung kann ebenfalls profitiert werden. Dabei gibt es einen Steuernachlass, wenn die Lohnsumme für fünf bis sieben Jahre konstant gehalten werden kann.

Praxisbeispiel: Nehmen wir an, dass ein Unternehmen im Wert von zwei Millionen Euro innerhalb der Familie verschenkt wird. Wird die Lohnsumme für insgesamt sieben Jahre konstant gehalten, so sollte die Optionsverschonung* ausgenutzt werden. Hierbei werden 100 % des begünstigten unternehmerischen Vermögens freigestellt. Fällt das Vermögen des Unternehmens geringer als eine Millionen Euro aus, lohnt sich wiederum die Regelverschonung* eher. Die Regelverschonung stellt 85 % des begünstigten Vermögens frei. Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag von 150.000 Euro. Der Wert des Vermögens wird durch den Abzugsbetrag in Verbindung mit dem persönlichen Freibetrag so weit gesenkt, dass die Schenkung im Ergebnis steuerfrei ist.

*Optionsverschonung: Vermögen wird in voller Höhe, also zu 100% steuerbefreit

*Regelverschonung: Vermögen wird in voller Höhe, also zu 100% steuerbefreit

Was haben Sie, Herr Friedrich, bei den Nachfolgeprojekten Ihrer Kunden erlebt, die ihren Steuerberatern / Steuerberaterinnen in den Prozess eingebunden haben?

Bernd Friedrich: Es gab Kunden, die mich nach einer Empfehlung befragt haben. In meiner Praxis habe ich auch erlebt, dass die Profis auf dem Gebiet der (betrieblichen) Steuerberatung Expertenkollegen / Expertenkolleginnen aus deren Netzwerk dazu gezogen haben. Zumeist kamen sie aus der eigenen Kanzlei. Das Zusammenspiel der vertrauten Kollegen untereinander hat sehr gut funktioniert. Und am Ende waren meine Kunden mit der gefundenen Lösung sehr zufrieden.

Herr Ahlbory, zur Vervollständigung der Möglichkeiten der Weitergabe von Unternehmen ist der Verkauf an fremde Dritte zu nennen. Worauf müssen Abgeber / Abgeberinnen hier besonders achten? Vielleicht können Sie hier ebenfalls ein Praxisbeispiel anfügen.

Lars Ahlbory: Bei der Übertragung des Unternehmens an Dritte könnte ein Interessenkonflikt entstehen. Dies liegt daran, dass für den Erwerber der sogenannte Asset Deal (Verkauf von Einzelwirtschaftsgütern) vorteilhaft sein kann, für den Veräußerer bietet sich jedoch im Gegensatz dazu der Share Deal (Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften) an. In diesem Punkt müssen beide Parteien vor Vertragsabschluss zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

Bei der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist zu differenzieren, ob Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft verkauft werden. Zusätzlich ist zu fragen, ob der Veräußerer die Anteile in seinem Betriebs- oder in seinem Privatvermögen hält. Wenn der Unternehmer zum Beispiel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die er im Privatvermögen hält, veräußert, wird der Veräußerungsgewinn nach dem Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr.40 b iVm. § 3c II EstG versteuert. Hiernach sind 60 % der Veräußerungsgewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Hält der Veräußerer die Anteile hingegen über eine Holding, so hat die Holding nur 5 % des Veräußerungsgewinnes zu versteuern. Will sich der Veräußerer dann von seiner Holding Gewinne ausschütten, hat er diese Gewinne entweder über das Teileinkünfteverfahren oder über die Kapitalertragssteuer mit 25 % zu versteuern.

Werden Anteile an einer Personengesellschaft veräußert, kann der Veräußerer in den Genuss der Fünftelregelung und einmal in seinem Leben in den Genuss des sog. „halben“ Steuersatzes kommen.

Der Veräußerungsgewinn wird nach der Fünftelregelung so behandelt, als würde ihn der Empfänger auf fünf Jahre verteilt erhalten. Eine einmalig hohe Steuerbelastung wird somit vermieden.

Der „halbe“ Steuersatz geht in Wirklichkeit von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes aus. Dieser ,,halbe‘‘ Steuersatz wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Der Steuerpflichtige muss gem. § 34 Abs. 3 EStG das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauerhaft berufsunfähig sein.

Liegt der Gewinn unter 136.000 Euro, kann ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro voll angerechnet werden. 

Praxisbeispiel: Wird ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewinn verkauft, so wird hiervon zunächst der Freibetrag abgezogen. Der zu versteuernde Gewinn liegt nunmehr bei 75.000 Euro. Dieser wird, wenn die oben angeführten Bedingungen gegeben sind, mit dem ,,halben‘‘ Steuersatz versteuert. Wenn der Unternehmer keine nennenswerten weiteren Einkünfte hat, beläuft sich der durchschnittliche Steuersatz auf ca. 30 %. Der „halbe“ Steuersatz mit 56 % führt zu einer Besteuerung mit der Einkommensteuer in Höhe von 16,8 %.

Zusammenfassung

Wir können festhalten, dass es bei der Unternehmensnachfolge mehrere Gestaltungsvarianten gibt, mit denen eine Steuervergünstigung erreicht werden kann. Ein Tipp, der für alle Beteiligten gilt, ist der, dass frühzeitig die geeignete Rechtsform für die Unternehmensübertragung gefunden werden sollte. Umwandlungen können Sperrfristen von bis zu 7 Jahren auslösen. Auch deswegen sollte die Nachfolge mit Weitblick geplant werden. Der potenzielle Nachfolger sollte bei Möglichkeit an den Geschäftsbetrieb herangeführt werden, sodass im Idealfall ein gleitender Übergang im Unternehmen erfolgen kann.

Während dem Planungsprozess empfiehlt sich auch die Entwicklung eines ,,Notfallkoffers‘‘, mit dem bei unerwartetem Ausfall des Unternehmers die Geschäftsführung aufrechterhalten werden kann

Bei der Übertragung soll ein geeigneter Vertreter gefunden, zukünftige Ziele definiert, Übergabe- und Zahlungsmodalitäten geklärt und auch Erbansprüche geregelt werden.

Dies bei der Entscheidung zur Unternehmensübertragung zu bedenken, kann einem durch einen geplanten und durchdachten Ablauf des gesamten Prozesses in vielerlei Hinsicht Vorteile bringen.

Wir empfehlen den Unternehmensgebern / Unternehmengerbinnen sich von Experten / Expertinnen mit einer großen Erfahrung auf diesem Gebiet begleiten zu lassen.

Sind Kündigungen nach der Unternehmensnachfolge möglich?

Im Rahmen einer Unternehmensnachfolge stellen sich zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen. Häufig spielen auch Kündigungen eine Rolle. Hier erfahren Sie, ob und wann betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge möglich sind.

  1. Nachfolge abgeschlossen – Was passiert jetzt mit den Arbeitsverhältnissen? a) Asset Deal b) Share Deal
  2. Können die Arbeitnehmer die Nachfolge verhindern?
  3. Welche Auswirkungen hat das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB?
  4. Wann kann gekündigt werden?
  5. Rechtsstreitigkeiten vermeiden a) Gesetzlicher Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung b) Abfindungsanspruch wegen eines Sozialplans c) Aufhebungsvertrag
  6. Fazit

1.      Nachfolge abgeschlossen - Was passiert jetzt mit den Arbeitsverhältnissen?

Die Arbeitsverträge bestehen nach der Übertragung des Unternehmens weiter. In aller Regel wechselt aber der Arbeitgeber. Die Details hängen davon ab, auf welchem Wege das Unternehmen erworben wurde.

Im Rahmen eines Asset Deals wird das Unternehmen übertragen, indem über jeden einzelnen Vermögensbestandteil des Unternehmens Kaufverträge und dingliche Einigungen geschlossen werden. Verträge und Gegenstände, die nicht ausdrücklich übernommen werden, gehen auch nicht auf den neuen Inhaber über.

Für Arbeitsverträge gilt aber eine Besonderheit! Man spricht meist von einem sog. Betriebsübergang. In diesem Fall tritt der neue Inhaber gemäß § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der neue Inhaber wird also auch der neue Arbeitgeber – egal, ob der Übergang der Arbeitsverhältnisse vereinbart wurde oder nicht.

Ob tatsächlich ein Betriebsübergang vorliegt, hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, dass der Betrieb(-steil) als wirtschaftliche Einheit übergeht und seine bisherige Identität gewahrt wird. Relevante Kriterien sind beispielsweise, ob

  • der wesentliche Teil des Personals (hinsichtlich Anzahl und kritischem Know-How),
  • relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel (z.B. Fabrikationsanlagen),
  • Kundendateien,
  • die Arbeitsorganisation
  • und/oder die Betriebsmethoden

übergehen. 

Vom Asset-Deal abzugrenzen sind sogenannte Share-Deals, bei denen lediglich die Anteile des Unternehmens übertragen werden. Da ohnehin die Gesellschaft (z.B. GmbH) Partei des Arbeitsvertrages ist, ändert sich nicht viel. Sie bleibt Arbeitgeberin – unabhängig davon, wem sie gehört. Deshalb hat diese Art des Unternehmenskaufs zunächst keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis.

Beispiel: Bei einem sehr weitem Begriffsverständnis von „Share Deal“ ist jeder Aktienkauf- und verkauf darunter zu fassen. Selbstverständlich bleibt unverändert die Aktiengesellschaft Arbeitgeberin der Mitarbeiter. Wem die Aktien gehören, spielt keine Rolle.

2.      Können die Arbeitnehmer die Nachfolge verhindern?

Für den neuen oder alten Inhaber kann sich die Frage stellen, ob oder wie die Arbeitnehmer Einfluss auf die Unternehmensübertagung nehmen können. Den Verkauf des Betriebs an sich können die Arbeitnehmer nicht verhindern. Beim Betriebsübergang im Rahmen eines Asset Deals sind allerdings einige Besonderheiten zu beachten: Arbeitnehmer müssen hier über

  • den Zeitpunkt
  • den Grund,
  • die Folgen
  • und die geplanten Maßnahmen des Übergangs

informiert werden. Ist dies geschehen, hat jeder Arbeitnehmer einen Monat Zeit, um zu widersprechen, dass sein Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber übergeht. Dieser Widerspruch muss schriftlich entweder gegenüber dem bisherigen oder gegenüber dem neuen Inhaber erklärt werden.

Widerspricht der Arbeitnehmer, so bleibt er zunächst bei seinem bisherigen Arbeitgeber angestellt. In vielen Fällen ist diese Anstellung allerdings nur noch von kurzer Dauer. Hat der alte Inhaber keine Verwendung mehr für den Mitarbeiter, kann er betriebsbedingt kündigen. Schwierigkeiten bereitet dies meist nur, wenn hoher tariflicher Kündigungsschutz besteht oder der Betrieb in kleinerem Maßstab fortgeführt wird und deshalb Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Diese Aspekte sollten vor der Unternehmensübertragung genau in den Blick genommen werden!

Übrigens: Die Unternehmensnachfolge selbst unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Betriebsrat. Kommt es aber zu sog. Betriebsänderungen (z.B. größerer Stellenabbau), ist der Betriebsrat zu beteiligen.

3.    Welche Auswirkungen hat das Kündigungsverbot des § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB?

Im Rahmen eines Betriebsübergangs (Asset Deal) greift das Kündigungsverbot gem. § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB ein. Die Norm stellt klar, dass die Entlassung von Mitarbeitern wegen eines Betriebsübergangs unwirksam ist.

Dieses Kündigungsverbot gilt sowohl für den alten als auch für den neuen Betriebsinhaber. Es erfasst auch Arbeitnehmer, die nicht vom allgemeinen Kündigungsschutz umfasst sind (beispielsweise Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten ihre Vertrags oder in Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern). Allerdings bedeutet diese Vorschrift nicht, dass betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang nicht möglich wären!

Der entscheidende Punkt wird schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ersichtlich: Die Kündigung „wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils“ ist rechtswidrig. Es ist folglich nur eine Kündigung verboten, deren tragender Grund der Betriebsübergang selbst ist.

Ist der Betriebsübergang lediglich der äußere Anlass für die Kündigung, so gilt das Verbot nicht.

Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt unverändert möglich, was sogar § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB ausdrücklich klarstellt. Aus der Perspektive des Mitarbeiters gesprochen: Sein Kündigungsschutz verschlechtert sich durch den Betriebsübergang zwar nicht, aber verbessert sich auch nicht. Der Mitarbeiter kann mithin aus den gleichen Gründen gekündigt werden, wie es der Fall wäre, wenn überhaupt kein Betriebsübergang stattgefunden hätte.

4.      Wann kann gekündigt werden?

Personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen bleiben unverändert unter den gewöhnlichen Voraussetzungen möglich.

·         Kündigung wegen häufiger Verspätungen
·         Kündigung wegen Krankheit

Im Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge kommen daneben vor allem betriebsbedingte Kündigungen in Betracht. Beispielhaft seien hier drei unterschiedliche Situationen genannt, die zu einer betriebsbedingten Kündigung führen. Sie verstoßen grundsätzlich auch nicht gegen das o.g. Kündigungsverbot.
  1. Vor dem Betriebsübergang: Der bisherige Arbeitgeber trifft die wirtschaftliche Entscheidung, Mitarbeiter zu entlassen, um seinen Betrieb durch die gesenkten Personalkosten für Käufer attraktiv zu machen.
  2. Nach dem Betriebsübergang: Der neue Arbeitgeber nimmt eine Umstrukturierung vor, um das Unternehmen profitabler zu machen. Dies führt zum Wegfall von Arbeitsplätzen.
  3. Trotz Betriebsübergang: Der Arbeitnehmer widerspricht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, wie oben beschrieben. Dadurch muss der alte Arbeitgeber ihn theoretisch weiter beschäftigen. Kann er dies nicht, so liegt auch hier eine betriebsbedingte Kündigung durch den alten Arbeitgeber nahe.
Ob eines dieser Szenarien im konkreten Fall tatsächlich eine Kündigung rechtfertigt, hängt sehr vom Einzelfall ab. Die Arbeitnehmer können die Rechtmäßigkeit durch eine Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen. Dies treibt die Kosten der Nachfolge in die Höhe. Eine gute rechtliche Vorbereitung kann dies verhindern.

5.      Rechtsstreitigkeiten vermeiden

Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es von Vorteil, wenn der Betriebsübergang ohne „böses Blut“ verläuft, selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Zukunft getrennte Wege gehen. Die gilt sowohl für den bisherigen als auch für den neuen Inhaber. Jeder Fall verlangt eine individuelle Lösung. Beispielhaft seien diese Möglichkeiten genannt, um Konflikte bei der Trennung von Arbeitnehmern zu vermeiden:

Arbeitnehmern steht im Falle einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich keine Abfindung zu. Um Kündigungsschutzprozessen vorzubeugen, kann es für den Arbeitgeber aber ratsam sein, dem Arbeitnehmer zusammen mit der betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung gemäß § 1a KSchG anzubieten. Die Abfindung beträgt grundsätzlich 0,5 Bruttomonatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr im Betrieb.

Die Voraussetzungen dafür, dass dem Arbeitnehmer ein solcher Anspruch zusteht, sind: 

  1. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar. Der Arbeitnehmer hat also mindestens sechs Monate im Betrieb gearbeitet und der Betrieb muss in der Regel mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen.
  2. Das Kündigungsschreiben weist darauf hin, dass dem Arbeitnehmer eine Abfindung in der gesetzlichen Höhe zusteht, wenn er keine Kündigungsschutzklage erhebt.
  3. Der Arbeitnehmer klagt nicht gegen die Kündigung und nimmt somit das Angebot des Arbeitgebers an.

 

Der Arbeitgeber schafft so einen Anreiz dafür, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hinnimmt, ohne ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Auf diese Weise können Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der bisherige Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan ausarbeiten, der die wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer mildert. In den meisten Restrukturierungen ist dies ohnehin Pflicht. Ein Sozialplan enthält sehr häufig auch eine Abfindung. 

Außerdem können Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag aushandeln, mit dem das Arbeitsverhältnis (gegen Abfindung) einvernehmlich beendet wird. Dann droht in aller Regel kein Kündigungsschutzprozess.

Vorsicht: Der neue oder alte Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer nicht zu einem solchen Vertrag drängen. Dies könnte sonst eine Umgehung des Kündigungsverbots des § 613a Abs. 4 BGB darstellen, die den Aufhebungsvertrag unwirksam macht.

6.      Fazit

Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) ist Partner bei der Kanzlei Ahlbory Garbe und Partner. Seit 2007 ist er Fachanwalt für Arbeitsrecht. Herr Garbe berät und unterstützt Sie bei der Unternehmensnachfolge gerne bei allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Betriebsübernahme, bzw. des Betriebsübergangs sowie bei der Gestaltung von Arbeits-, Anstellungs- und Aufhebungsverträgen, Kündigungen, Versetzungen, usw. Sprechen Sie Niels Garbe, LLM. (Aberdeen) gerne direkt an, wenn Sie in einem dieser Bereiche Gesprächsbedarf haben.

Jobs To Be Done Tools

Die JTBD/ WoP Toolbox

Immobilien des Privatvermögens zivilrechtlich und steuerlich optimal übertragen

Wir freuen uns, Sie auf folgende Veranstaltung aufmerksam zu machen: Unser Mitglied Lars Ahlbory LL.M. (Brüssel) hält ein Ganztagesseminar an der Akademie für Steuer- und Wirtschaftsrecht in Köln. Das Seminar ist zum Nachweis der Pflichtfortbildung für Fachberater Unternehmensnachfolge (2 Zeitstunden) geeignet.

 

Inhalt

Immobilien stellen häufig den wesentlichen Teil des Privatvermögens dar. Somit ist die Übertragung von Immobilien ein entscheidender Schlüssel bei der Vermögensnachfolge. Bringen Sie bei der Nachfolgeberatung Ihre Antworten auf zivil- und steuerrechtliche Fragen in Einklang.

Das Seminar unterstützt Sie bei der Gestaltung von vorweggenommenen und gewillkürten Erbfolgelösungen. Hierbei werden unter anderem die Erbengemeinschaft, die Familiengesellschaft und der Verkauf von Immobilien an nahe Angehörige besprochen.

Fragen zur Testamentsvollstreckung, Bewertung, den Freibeträgen und Fällen aus der Praxis runden den Vortrag ab.

Mehr Informationen zu den einzelnen Themen finden Sie hier.

Veranstaltungsdatum

Donnerstag, 10.09.2020
09:30 – 16:45 Uhr

Veranstaltungsort

Schulungszentrum der Akademie
Von-der-Wettern-Str. 17
51149 Köln

Teilnehmergebühr

320,00 EUR für Mitglieder des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln und ihre nicht berufsangehörigen Mitarbeiter

225,00 EUR für Mitglieder des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln, die nach dem 01.07.2018 zugelassen wurden