Tag Archives: Unternehmensnachfolge

Florian B. Suchan zum Thema Notfallkoffer

Ein Notfallkoffer ist ein -bedauerlicherweise- unterschätztes Mittel zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens in Notfallsituationen. Fällt das Management aus, stellen sich über kurze und lange Zeit zahlreiche Fragen, deren Beantwortung regelmäßig zu viel Zeit beanspruchen und das Unternehmen in Bedrängnis bringen können.

Die Existenz eines aktuellen Notfallkoffers erleichtert aber auch die Beratung bei einer Unternehmensnachfolge. Schließlich sind die für eine Due Diligence notwendigen Informationen bereits überblicksartig zusammengetragen worden und erleichtern den Einstieg für den oder die Berater.

 

Aus diesen Gründen hat Herr Florian B. Suchan die Teilnehmer unserer letzten Veranstaltung in die Grundlagen eines Notfallkoffers eingeführt und auf dessen Bedeutung hingewiesen. Für die Teilnehmer der Veranstaltung, sowie interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung (Notfallkoffer).

 

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich eine Präsentation von Herrn Florian B. Suchan angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.

Impressionen: Perspektivtagung 2017

Rheinfolge e.V. bedankt sich bei den Veranstaltern der 5. Perspektivtagung für das gelungene Programm und die interessanten Beiträge in den Räumlichkeiten der IHK Köln.

Ziel der dreitägigen Tagung war es , junge Menschen für eine Unternehmensgründung zu begeistern, bzw. die sozialen, ethischen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen einer Unternehmensgründung aufzuzeigen. Das Konzept war ein voller Erfolg. Die deutsche Wirtschaft zeichnet sich durch eine hohe Exportabhängigkeit und internationalen Wettbewerb aus. Innovative Ideen werden dabei nicht nur durch große Unternehmen entwickelt. Insbesondere der Mittelstand sorgt durch bahnbrechende Entwicklungen für den Wohlstand unseres Landes. Gemeinnützige Einrichtungen und Verbände, die sich diesem Bereich engagieren, verdienen deshalb nicht nur Respekt, sondern auch Unterstützung.

Dr. Lars Göhmann und Florian B. Suchan haben in diesem Sinne einen Beitrag geleistet und die Unternehmensgründung unter dem Titel „Existenzgründung durch Firmenübernahme“ einmal aus einer anderen Perspektive beleuchtet. Wenngleich eine Existenzgründung durch Unternehmensnachfolge bislang noch nicht sehr verbreitet ist, kann dieses Vorgehen eine attraktive Möglichkeit in die Selbstständigkeit darstellen. -Was dabei zu beachten ist, war Gegenstand des Beitrags. Die entsprechende Präsentation stellen die Referenten hiermit zur Verfügung.

Bei weiteren Fragen oder Anregungen können Sie sich gerne direkt an die Referenten wenden.

Impressionen:

Florian B. Suchan

Dr. Lars Göhmann

Florian B. Suchan_Unternehmensnachfolge

Dr. Lars Göhmann

*Die Momentaufnahmen wurden dankenswerterweise von der Gude-Stiftung zur Veröffentlichung freigegeben.

RheinFolge e.V. sagt: Vielen Dank!

Das Beraternetzwerk RheinFolge e.V. möchte sich an dieser Stelle bei allen Beteiligten für die gelungene Veranstaltung am 29. Juni 2017 in der Cologne Business School bedanken. Besonderer Dank gilt unserem Moderator Herrn Prof. Dinkelbach und selbstverständlich auch allen anderen Teilnehmern, die die Diskussion belebt und bereichert haben.

 

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge II_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge III_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge VI_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge IV_29-06-2017

RheinFolge_Beraternetzwerk für Unternehmensnachfolge V_29-06-2017

 

Dr. Lars Göhmann

Dr. Lars Göhmann zum Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen

Nießbrauch an GesellschaftsbeteiligungenDer Nießbrauch ermöglicht die Nutzung fremder Dinge ohne diese verändern zu dürfen. Genauer gesagt: Durch die Begründung des Nießbrauchs (§§ 1330 ff., 1368 ff. BGB) überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten und behält selbst nur das Verfügungsrecht. Insofern wird die rechtliche Herrschaft über eine Sache „aufgespalten“ und es entstehen die Rechtsfiguren des „bloßen Eigentümers“ und des „Nießbrauchers“. Es sind fortan das bloße Eigentum und das wirtschaftliche Eigentum zu unterscheiden.

Bei einer lebzeitigen Übertragung von Vermögen (insb. Grundbesitz und Unternehmensanteile) auf ihre Kinder oder Dritte möchten sich Unternehmer oftmals nicht nur bestimmte Rückforderungsrechte vorbehalten, sondern auch Nutzungsrechte. Dies kann beispielsweise durch die Bestellung eines Nießbrauchs erfolgen.

Da die Bestellung eines Nießbrauchs regelmäßig der Mitwirkung eines Notars bedarf, hat Herr Dr. Lars Göhmann die Teilnehmer unserer letzten Veranstaltung in die Grundlagen des Nießbrauchs an Gesellschaftsbeteiligungen eingeführt. Für die Teilnehmer der Veranstaltung und interessierte Dritte stellen wir seine Präsentation hiermit zur Verfügung.

Legalese and Disclaimer – Rechtliches

Sie haben sich eine Präsentation von Herrn Dr. Lars Göhmann angesehen. Die Inhalte sind stark verkürzt und werden durch den mündlichen Vortrag ergänzt. Keinesfalls ersetzen sie eine Rechts- oder Steuerberatung. Diese Präsentation sollte deshalb auch unter keinen Umständen als Rechts- / Steuerberatung oder als Rechtsauffassung ausgelegt werden. Der Inhalt ist als allgemeine Informationen gedacht. Für spezielle Rechtsfragen sollten Sie den Referenten kontaktieren.

Rolf Claessen

Dr. Rolf Claessen im Interview bei Follow-Up.FM

Rolf Claessen1Der Unternehmer, Jan Hoßfeld (www.follow-up.fm), nutzte seinen Besuch des Business Podcast Barcamp in Köln für ein Interview mit Herrn Dr. Rolf Claessen. Dabei ging es insbesondere um die drei häufigsten Fehler im Rahmen von Schutzrechten in der Unternehmensnachfolge. Das vollständige Interview finden Sie hier.

Die wichtigsten Ergebnisse des Gesprächs haben wir Ihnen zusammengefasst.
In diesem Sinne ergeben sich im  Rahmen von Schutzrechten in der Unternehmensnachfolge insbesondere und regelmäßig Probleme…

  1. … wenn Schutzrechte nicht auf das Unternehmen, sondern auf den Unternehmer selbst laufen.
    In derlei Konstellationen empfiehlt Dr. Rolf Claessen eine konkrete vertragliche Regelung zu treffen, die die Schutzrechte sowohl vom Unternehmen, als auch vom Unternehmer auf den neuen Inhaber regelt. Idealerweise erfolgt die vertragliche Gestaltung aber dergestalt, dass die Schutzrechte bereits im Vorfeld der Unternehmensnachfolge vom Unternehmer auf sein Unternehmen übertragen werden und dann als Komplettpaket an den Nachfolger veräußert.
  2. … wenn Ansprüche für Arbeitnehmererfindungen aufgrund des Tagesgeschäfts nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
    Als praktisches Beispiel fällt in dem Gespräch die 100 Mio Euro schwere Forderung des ehemaligen VW-Managers Wolfgang Schreiber gegen den Volkswagen Konzern. Denn wie der Name es bereits erahnen lässt, sind Angestellte für ihre Erfindungen angemessen zu vergüten, auch wenn der Arbeitgeber einen Anspruch auf das in Rede stehende Patent hat. Zu beachten sind im Rahmen der Unternehmensnachfolge sowohl die Fiktionswirkung zugunsten des Arbeitnehmers, als auch ggf. noch unentdeckte „Erfindungen“. Dr. Rolf Claessen nennt in diesem Zusammenhang rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten wie beispielsweise die Leistung einer „antizipierten Abfindung“.
  3. … wenn die Firma (der Name des Unternehmens) nicht geschützt ist.
    So ergeben sich bspw. regelmäßig Probleme, wenn der Name des Unternehmers in der Firma verwendet wird. Nach handelsrechtlichen Bestimmungen kann das Unternehmen zwar i.d.R. unter der alten Firma fortgeführt werden. Der neue Inhaber, der einen anderen Namen trägt oder im Nachhinein z.B. durch Heirat einen anderen Namen annimmt, erscheint jedoch nicht mehr so schutzwürdig, wie der alte Inhaber. Insofern  wird es schwerer, sich gegen Trittbrettfahrer zu verteidigen oder die Firma als Marke einzutragen. Der rechtzeitige Schutz der Firma als Marke dient insofern vordergründig der Problemvermeidung. Dabei darf die Firma allerdings und insbesondere nicht beschreibend sein, da sie sonst nicht beim DPMA eingetragen wird.

Zu guter Letzt weist Dr. Rolf Claessen auch noch auf die Möglichkeit der Bilanzierung und Aktivierung von Markenwerten und die Möglichkeiten zur Wertbemessung der Schutzrechte hin.

Zum vollständigen Interview als Podcast:

Unbenannt