Hätten Sie es gewusst? Mehrere am selben Tag durchgeführte Anteilsübertragungen können voneinander unabhängige Schenkungen sein, die dementsprechend auch separat zu besteuern sind. Entscheidend ist nach Ansicht des FG Münster der Wille der Beteiligten. Allein aus der Übertragung am gleichen Tag könne nicht auf einen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Zudem waren die Gesellschaften weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten, hatten unterschiedliche Gesellschafter und wurden mit unterschiedlichen Bedingungen übertragen. Auch die Verträge enthielten voneinander unabhängige Rücktrittsklauseln.